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SYFIT GmbHSYFIT GmbHSYFIT GmbHSYFIT GmbH
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A. Allgemeine SYFIT Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen SYFIT Geschäftsbedingungen gelten für die durch die SYFIT GmbH (im Folgenden „SYFIT“ genannt) angebotenen
Produkte und Services (im Folgenden „SYFIT Produkte“ genannt).

1.2. Es können zusätzliche Bedingungen gelten:
(i) Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Hardware (unten B.), und (ii) Besondere Geschäftsbedingungen
für Programmierungs- und Beratungsdienstleistungen (unten C.)

1.3. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen SYFIT Geschäftsbedingungen und anderen Regelungen des Vertrags
gilt folgende Normenhierarchie:

(i) Individuelle Vereinbarungen zwischen SYFIT und dem Kunden, einschließlich etwaiger Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung oder sonstigen Angeboten,

(ii) Anlagen zu den Individualvereinbarungen,

(iii) Die Besonderen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Hardware (unten B.) und für Programmierungs- und Beratungsdienstleistungen (unten C.),

(iv) Diese Allgemeinen SYFIT Geschäftsbedingungen (A.).

1.4. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis durch SYFIT nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Soweit der Kunde unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen der Geltung dieser Bedingungen widerspricht, wird der Geltung seiner Bedingungen hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.5. App bezeichnet die von SYFIT über den Google Play Store bzw. Apple App Store zum Download angebotene Applikation zur Nutzung der SYFIT Software auf mobilen Endgeräten mit Android- bzw. IOS-Betriebssystem.

1.6. Assets bezeichnet Gegenstände des Kunden deren Informationen mit der SYFIT Software erfasst und verwaltet werden, z. B. Arbeitsmittel, Werkzeuge, Maschinen, Verkaufswaren, Dokumente.

1.7. Backend-System oder Backend bezeichnet das von SYFIT genutzte System auf Basis einer Cloud-Lösung zur Speicherung und Verarbeitung der Kundendaten.

1.8. Geschäftszeiten von SYFIT sind Montag bis Freitag, 8:00 – 16:00 Uhr, ausgenommen Feiertage in Baden-Württemberg.

1.9. Hardware bezeichnet QR- oder Barcodes, RFID- und NFC-Transponder, Bluetooth-Beacons, Bluetooth-Hubs, GPS-Tracker und andere Hardware, die die Daten des Kunden sammelt und an das Backend-System der SYFIT Software überträgt.

1.10. Kaufsache bezeichnet die von SYFIT im Rahmen eines gesonderten Kaufvertrages zur Nutzung der SYFIT Software überlassene Hardware.

1.11. SYFIT Software bezeichnet die von SYFIT auf ihren Servern gespeicherten und ablaufenden Software-as-a-Service (SaaS)-Lösungen, welche dem Kunden webbasiert zur Verfügung gestellt werden und dieser für eigene Zwecke nutzen kann. Dies umfasst insbesondere die folgenden SYFIT Produkte: (i) Digitalisation of Things, (ii) Baugerätemanager (Digitaler Bau), (iii) Werkzeugmanager, (iv) Betriebsmittelprüfer (AYE-D.Net), (v) Stellplatzmanager und (vi) Führerscheinprüfer (AYE-Drive).

1.12. Webportal bezeichnet die von SYFIT dem Kunden zur Verfügung gestellte Benutzeroberfläche zur Dateneingabe und zum Abrufen von Ergebnissen der Datenerfassung, -sortierung und -analyse.

2. Vertragsschluss

2.1. Die Angebote und die Preisliste von SYFIT sind bis zum Vertragsschluss stets freibleibend und unverbindlich.

2.2. Die Bestellung oder Beauftragung der SYFIT Produkte durch den Kunden gelten als verbindliches, auf den Abschluss eines Vertrages mit SYFIT gerichtetes Angebot.

2.3. Verträge kommen nicht mit der Bestellung oder Beauftragung durch den Kunden, sondern erst mit Zugang der Auftragsbestätigung durch SYFIT beim Kunden, mit der Vornahme der Leistungen oder Lieferung von Kaufsachen durch SYFIT zustande.

3. Leistungsumfang SYFIT Software

3.1. SYFIT Software sind modulare SaaS-Lösungen, die Assets des Kunden mit Hilfe von Hardware (z.B. aktiven und passiven Trackern) lokalisieren, verwalten, zuordnen, und mit digitalen Informationen versehen sowie die mit der Hardware gesammelten und aufgezeichneten Kundendaten analysieren können. Der Anwendungsbereich und der Funktionsumfang der SYFIT Software sowie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für deren Nutzung sind in der jeweiligen Leistungsbeschreibung näher beschrieben.

3.2. SYFIT Software ist für die optimale Nutzung mit SYFIT Produkten (insbesondere Hardware) konzipiert und die bestmögliche Leistung und volle Funktionalität kann nur bei Verwendung der SYFIT Produkte gewährleistet werden. Wenn der Kunde SYFIT Software mit Hardware von Drittanbietern nutzt, schuldet SYFIT nicht die Kompatibilität oder fehlerfreie Funktion der SYFIT Software mit solcher Hardware.

3.3. SYFIT stellt dem Kunden die SYFIT Software am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht („Übergabepunkt“), zur Nutzung bereit. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden von SYFIT bereitgestellt. SYFIT schuldet jedoch nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt.

3.4. Der Zugriff auf die Kundendaten und Analyseergebnisse erfolgt über das Webportal. Wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, kann SYFIT die Ergebnisse der Datenanalyse dem Kunde auch per Textnachricht auf seine Mobilgeräte oder über die REST-API zur Verfügung stellen.

3.5. Nicht vom Leistungsumfang umfasst und vorbehaltlich einer zusätzlichen Vereinbarung und gesonderten Vergütung sind die folgenden Leistungen:

(i) Ersteinweisung (Onboarding) in die Bedienung des Webportals, der App und der Hardware,

(ii) Zusätzlicher Kundensupport (telefonisch oder webbasiert), der über den in Ziffer 13 beschrieben Umfang hinausgeht,

(iii) Übernahme der Eingaben von Kundendaten in das Webportal oder die App.

3.6. SYFIT ist berechtigt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die SYFIT Software jederzeit zu aktualisieren, weiterzuentwickeln oder zu ändern und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anzupassen. SYFIT wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.

4. Laufzeit und Kündigung

4.1. Der Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, zu dem die SYFIT Software dem Kunden zur Verfügung gestellt wird und hat eine Laufzeit von vierundzwanzig (24) Monaten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der aktuellen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.

4.2. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4.3. SYFIT ist berechtigt, den Vertrag und sämtliche mit dem Kunden bestehender Verträge, vorzeitig außerordentlich zu kündigen, wenn

(i) der Kunde nach diesem Vertrag fällige Beträge nicht innerhalb von zwei (2) Monaten nach einer weiteren Zahlungsaufforderung bezahlt;

(ii) der Kunde gegen Ziffern 6.3, 8.1 oder 9.3 verstößt; oder

(iii) über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren oder ein anderes der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder wird; oder

(iv) der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Übrigen verletzt hat und trotz Fristsetzung die Vertragsverletzung nicht einstellt oder Maßnahmen nachweist, die geeignet sind, die Wiederholung der Vertragsverletzung künftig auszuschließen.

4.4. Nach Beendigung des Vertrages wird SYFIT:

(i) die von SYFIT im Zusammenhang mit diesem Vertrag gespeicherten Kundendaten an den Kunden zurückgeben; und
(ii) alle kundenbezogenen Daten löschen, sofern SYFIT nach geltendem Recht keine Aufbewahrungspflichten hat.

5. Zugang und Nutzung des Webportals und der App

5.1. Ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit gewährt SYFIT dem Kunden Zugriff auf das Webportal sowie, soweit anwendbar, auf die App, um die SYFIT Software im Wege eines SaaS zu nutzen.

5.2. Für den Zugang und die Nutzung des Webportals hat der Kunde einen Benutzeraccount zu erstellen, wobei die im Registrierungsprozess als solche gekennzeichneten Pflichtangaben zu machen sind. Soweit eine Nutzung der SYFIT Software über die App erfolgt, ist diese mit dem über das Webportal erstellten Benutzeraccount des Kunden verknüpft.

5.3. Das Webportal ist browserbasiert; die Nutzung erfordert daher keine Installation, sondern kann von allen gängigen Browsern (z.B. Internet Explorer, Mozilla Firefox, Google Chrome, Safari, etc.) aus erfolgen.

6. Nutzungsrechte des Kunden

6.1. SYFIT räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags das entgeltliche, nicht ausschließliche, räumlich unbeschränkte, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, die SYFIT Software für die vereinbarte Anzahl von Assets zu nutzen.

6.2. Soweit SYFIT während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der SYFIT Software bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise.

6.3. Über die Zwecke des jeweiligen Vertrages hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die SYFIT Software zu nutzen, zu vervielfältigen, herunterzuladen oder Dritten außerhalb des berechtigten Nutzerkreises zugänglich zu machen. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich des berechtigten Nutzerkreises getroffen wurde, beschränkt sich dieser auf den Kunden und dessen Arbeitnehmer.

6.4. Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der SYFIT Software durch andere nicht zur Nutzung berechtigte Personen schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des zwölffachen monatlichen Überlassungspreises, der für diese Person angefallen wäre, zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt SYFIT vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

6.5. Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Kunde SYFIT oder einem von ihr beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung der SYFIT Software durch den Kunden im Rahmen der vertraglich gewährten Rechte bewegt; der Kunde wird SYFIT bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen.

7. Verfügbarkeit der SYFIT Software

7.1. Der Kunde kann die SYFIT Software allgemein an sieben (7) Tagen pro Woche vierundzwanzig (24) Stunden täglich nutzen (Betriebszeit). Trotz angemessener Anstrengungen seitens SYFIT, die Verfügbarkeit der SYFIT Software sicherzustellen, kann eine permanente Verfügbarkeit nicht garantiert werden. Die Mindestverfügbarkeit der SYFIT Software beträgt 98,5 % pro Monat, wobei Ausfallzeiten für das Einspielen von Updates, Upgrades, neuen Releases und/oder sonstigen Modifikationen, Wartungsarbeiten sowie Ausfallzeiten, die außerhalb der Kontrolle von SYFIT liegen, wie etwa Höhere Gewalt, von der Berechnung der Verfügbarkeit ausgenommen sind.

7.2. Trotz angemessener Sicherheitsvorkehrungen durch SYFIT nach dem anwendbaren Stand der Technik kann eine Beeinträchtigung, Störung, Nichtverfügbarkeit, Ausfall oder Unterbrechung der Nutzung der SYFIT Software, des Webportals bzw. der App beispielsweise durch Schadsoftware, Viren oder Hackerangriffe nicht vollständig ausgeschlossen werden.

8. Pflichten des Kunden

8.1. Der Kunde wird alle zur Leistungserbringung und -abwicklung des Vertrages notwendigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig, fachlich ordnungsgemäß und kostenlos vornehmen und SYFIT, sofern notwendig, bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.

8.2. Der Kunde ist für die Einhaltung der technischen Voraussetzungen verantwortlich, die für die Nutzung der SYFIT Produkte erforderlich sind und in diesen Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen sowie in den jeweiligen Leistungs- und Produktbeschreibungen aufgeführt werden. Dazu gehören insbesondere eine stabile Internetverbindung, ein aktuelles Betriebssystem, ein aktueller Internetbrowser, internetfähige Endgeräte und, sofern die App genutzt wird, das Herunterladen der neuesten Version. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihm genutzte Hardware, einschließlich der darin verwendeten Akkus, ordnungsgemäß funktioniert und ausreichend aufgeladen ist. SYFIT übernimmt keine Verantwortung für Störungen oder Leistungseinschränkungen, die auf unzureichend geladene Akkus zurückzuführen sind.

8.3. Nutzt der Kunde Hardware von Drittanbietern, obliegt ihm allein die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verbindung, Konfiguration und Funktion der Hardware. SYFIT übernimmt keine Verantwortung für Datenübertragungsprobleme, Verbindungsfehler oder sonstige Einschränkungen, die durch die Nutzung mit Drittanbieter-Hardware entstehen.

8.4. Der Kunde ist allein für die korrekte und vollständige Eingabe von Daten im Webportal bzw. der App verantwortlich. SYFIT hat hierauf keinen Einfluss, es sei denn, SYFIT wird mit der Eingabe bestimmter, vom Kunden zur Verfügung gestellter Daten explizit vom Kunden beauftragt.

8.5. Der Kunde hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten und Passwörter geheim zu halten und vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. Der Kunde sorgt dafür, dass Mitarbeiter des Kunden, die Zugangsdaten zur Verfügung gestellt bekommen, diese Geheimhaltungspflicht ebenfalls einhalten. Im Übrigen ist SYFIT berechtigt, bei Missbrauch den Zugang zur SYFIT Software zu sperren. Der Kunde haftet bei von ihm zu vertretendem Missbrauch.

8.6. Der Kunde ist verpflichtet, die SYFIT Produkte stets bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Kunde wird die SYFIT Software in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen. Der Kunde wird auch jeden Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in die SYFIT Software einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von SYFIT unbefugt einzudringen.

9. Kundendaten

9.1. SYFIT speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Kunden, die dieser bei der Nutzung der SYFIT Software eingibt, speichert und zum Abruf bereitstellt. SYFIT sichert die Daten des Kunden auf dem von SYFIT verantworteten Server regelmäßig auf einem externen Backup-Server. Der Kunde ist allerdings verpflichtet, seine Daten und Inhalte regelmäßig und ausreichend zu sichern. SYFIT übernimmt keine Haftung für einen Datenverlust.

9.2. Der Kunde räumt SYFIT das nicht ausschließliche Recht ein, die auf den Servern von SYFIT oder von SYFIT beauftragten Dienstleistern gespeicherten Daten des Kunden zu vervielfältigen, zu nutzen, zu ändern, zu verteilen, anzuzeigen und offenzulegen soweit dies für die Erbringung der Leistungen und die Nutzung der SYFIT Software erforderlich ist. SYFIT ist auch berechtigt, die Daten des Kunden in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vor- zuhalten.

9.3. Der Kunde verpflichtet sich

(i) bei der Nutzung der SYFIT Software alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten; und

(ii) keine Daten oder Inhalte auf Server von SYFIT zu übertragen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen; und

(iii) nur solche Daten über die SYFIT Software zu übermitteln, die frei von Computerviren oder anderem schädlichen Code bzw. anderen schädlichen Technologien sind.

9.4. Der Kunde ist allein verantwortlich für alle Inhalte und Daten, die er auf den Servern von SYFIT speichert und im Zusammenhang mit der SYFIT Software nutzt. SYFIT ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Kundendaten zu überprüfen und ist nicht verantwortlich für die Art und Weise wie der Kunde die Inhalte und Daten nutzt.

9.5. Der Kunde sichert zu, dass die auf den Servern von SYFIT abgelegten Inhalte und Daten sowie die Nutzung der SYFIT Software nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde wird SYFIT von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen. Der Kunde wird SYFIT unverzüglich alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen, die mit den geltend gemachten Ansprüchen Dritter im Zusammenhang stehen, mitteilen.

9.5. Der Kunde sichert zu, dass die auf den Servern von SYFIT abgelegten Inhalte und Daten sowie die Nutzung der SYFIT Software nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde wird SYFIT von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen. Der Kunde wird SYFIT unverzüglich alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen, die mit den geltend gemachten Ansprüchen Dritter im Zusammenhang stehen, mitteilen.

10. Datenverarbeitung und -analyse

10.1. Die Vertragspartner werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Wenn und soweit der Kunde auf von der SYFIT technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogenen Daten verarbeitet oder verarbeiten lässt, hat er SYFIT unverzüglich darüber zu informieren. In diesem Fall ist eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.

10.2. Die von der Hardware erfassten und vom Kunden auf eigene Verantwortung in das Webportal oder die App eingegebenen Daten bilden die Grundlage für die Analyse dieser Daten durch SYFIT im Backend und die entsprechende Darstellung und Ausgabe der Analyseergebnisse. Die Daten werden im Backend mit verschiedenen Algorithmen analysiert. Die Analyseergebnisse stellen keine Entscheidungen oder Empfehlungen dar und es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, aus den Analyseergebnissen bestimmte Entscheidungen abzuleiten.

10.3. SYFIT ist berechtigt, die Daten, Analyseergebnisse und weitere über die Hardware und das Backend erhaltene Informationen in aggregierter oder anonymisierter Form für eigene Zwecke zu nutzen, insbesondere um die Funktionalitäten oder Algorithmen der SYFIT Software weiterzuentwickeln und zu verbessern.

11. Vergütung und Zahlungsbedingungen für SYFIT Produkte

11.1. Die Höhe der Vergütung richtet sich vorrangig nach der Auftragsbestätigung. Ist eine solche nicht vorhanden und keine sonstige Vereinbarung zur Höhe der Vergütung getroffen, ergibt sich die Vergütung aus der zum Abschluss des Vertrags jeweils gültigen Preisliste von SYFIT, die dem Kunden auf Nachfrage zur Verfügung gestellt wird.

11.2. Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, ist jeder Rechnungsbetrag zehn (10) Kalendertage ohne Abzug und ohne Skonto nach Zugang der Rechnung beim Kunden fällig.

11.3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich jeder sonstigen anwendbaren Steuer, für deren Zahlung allein der Kunde verantwortlich ist.

11.4. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. SYFIT behält sich das Recht vor, im Falle des Verzugs des Kunden gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

11.5. Der Kunde kann nur mit Forderungen gegen SYFIT aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

11.6. SYFIT ist berechtigt, die Preise für die vertraglich vereinbarten Leistungen einmal jährlich anzupassen, wenn und soweit sich der Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt, verändert. Maßgeblich ist die prozentuale Veränderung des Indexwerts im Vergleich zu dem Indexwert, der bei Vertragsschluss oder der letzten Preisanpassung galt. Beträgt diese Preiserhöhung mehr als 15%, hat der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung zu kündigen.

11.7. Über Änderungen der Vergütung informiert SYFIT den Kunden sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden der Änderung in Textform.

12. Zusätzliche Zahlungsbedingungen für SYFIT Software

12.1. Die Abrechnung der nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütung für die Überlassung und Nutzung der SYFIT Software erfolgt jeweils monatlich im Voraus.

12.2. Ist der Kunde in Zahlungsverzug, ist SYFIT berechtigt den Zugang zur SYFIT Software nach erfolglosem Verstreichen einer weiteren Zahlungsfrist zu sperren. Der Vergütungsanspruch der SYFIT bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur SYFIT Software wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet.

13. Support und Beseitigung von Mängeln durch SYFIT

13.1. Ein Mangel liegt vor, wenn die SYFIT Software von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit abweicht und sich dies auf die Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unwesentlich auswirkt.

13.2. SYFIT wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, während der gesamten Vertragslaufzeit auftretende Mängel der SYFIT Software zu beseitigen.

13.3. Störungen können an den SYFIT Support Service wie folgt gemeldet werden:

  • Kontaktformular in der SYFIT Software
  • E-Mail: support@syfit.de

13.4. SYFIT wird bei Eingang einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige durch den Kunden Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels einleiten. Störungsmanagement erfolgt wie folgt:

(i) Meldung: Auftretende Mängel sind vom Kunden SYFIT unverzüglich nach ihrem erstmaligen Auftreten bzw. unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Mängelanzeige durch den Kunden hat möglichst detailliert die Probleme zu beschreiben, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen, insbesondere: Spezifizierung der Störung, Zeitpunkt der Störung, Anwendungsumgebung und –situation, Häufigkeit des Problems, Fehlermeldungen, Typ und Version des benutzten Internet-Browsers, User-ID, und Prioritätslevel aus Sicht des Kunden.

(ii) Registrierung: Störungen werden zentral registriert und erhalten eine Identifikationsnummer.

(iii) Priorität bestimmen: Die Priorität der Störung wird gemeinschaftlich festgelegt.

(iv) Diagnose: Analyse der Störung und ihrer Ursachen (z.B. durch Reproduzieren der Störung in verschiedenen Umgebungen).

(v) Suchen und ggf. Implementieren einer Lösung: Für die Störung wird eine Lösung gesucht und ggf. in die Systemumgebung implementiert.

13.5. SYFIT erbringt die Leistungen zur Mängelbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. SYFIT übernimmt keine Garantie dafür, dass der Mangel überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit beseitigt wird, bemüht sich jedoch nach Kräften, den Mangel innerhalb der in Ziffer 13.6 genannten Reaktionszeiten zu beheben. Ein Mangel gilt auch dann als beseitigt, wenn SYFIT eine Behelfslösung (work around) bereitstellt, die die Nutzbarkeit der SYFIT Software durch den Kunden nicht unverhältnismäßig einschränkt.

13.6. Die Art und Dauer der Prüfung und Bearbeitung von Fehlern ist abhängig von der Prioritätsklasse und den entsprechenden Reaktionszeiten:

(i) Priorität 1 (sehr hohe Priorität): Der Einsatz der SYFIT Sofware ist nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich, wesentliche Leistungsmerkmale werden verfehlt und die Störung führt zu ernsthaften Unterbrechungen der Geschäftsprozesse des Kunden.
Reaktionszeit: SYFIT bestätigt die Meldung und leitet das Störungsmanagement gemäß Ziffer 13.4 während der Geschäftszeiten von SYFIT innerhalb von 30 Minuten nachdem SYFIT die Meldung erhalten hat, ein.

(ii) Priorität 2 (höhere Priorität): Die Kernfunktionalität ist gewährleistet aber die Produktivität ist durch eingeschränkte Funktionalität des Systems stark behindert.
Reaktionszeit: SYFIT bestätigt die Meldung und leitet das Störungsmanagement gemäß Ziffer 13.4 während der Geschäftszeiten von SYFIT innerhalb eines (1) Werktags nachdem SYFIT die Meldung erhalten hat, ein.

(iii) Priorität 3 (normale Priorität): Sonstige Störungen.
Reaktionszeit: SYFIT bestätigt die Meldung und leitet das Störungsmanagement gemäß Ziffer 13.4 während der Geschäftszeiten von SYFIT innerhalb von fünf (5) Werktagen nachdem SYFIT die Meldung erhalten hat, ein.

13.7. SYFIT kann sich zur Mängelbeseitigung qualifizierter Subunternehmer bedienen. Die Mängelbeseitigung durch SYFIT kann auch dadurch erfolgen, dass SYFIT dem Kunden telefonisch, schriftlich oder elektronisch Handlungsanweisungen erteilt.

13.8. Der Kunde wird SYFIT bei der Beseitigung der Mängel unentgeltlich unterstützen und insbesondere alle notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die SYFIT zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt.

13.9. Stellt sich nach Prüfung einer Mängelanzeige heraus, dass der Mangel nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs von SYFIT aufgetreten ist, kann SYFIT dem Kunden die Kosten der Prüfung der Mängelanzeige zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereichs von SYFIT aufgetreten ist.

13.10. Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der SYFIT Software wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.

14. Haftung

14.1. Die Haftung von SYFIT ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Schaden darauf beruht, dass der Kunde:

(i) das Vorhandensein der notwendigen technischen Voraussetzungen für den Betrieb der SYFIT Produkte oder Hardware nicht sicherstellt;

(ii) die SYFIT Produkte nicht im Einklang mit den jeweils gültigen und ihm von SYFIT zur Verfügung gestellten Installations- und Bedienungsanleitung und sonstigen Hinweisen verwendet;

(iii) nach Vertragsschluss und ohne vorherige Zustimmung von SYFIT Änderungen am verwendeten Gerät, Material oder an der Hardware vornimmt;

(iv) falsche oder unvollständige Werte, Daten oder sonstige Informationen bestimmt, festlegt oder eingibt;

(v) SYFIT nicht unverzüglich über Probleme oder Fehlfunktionen der SYFIT Produkte informiert hat, obwohl er Kenntnis von diesen hatte oder hätte haben können.

14.2. SYFIT haftet dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

(i) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert der letzten zwölf (12) Monate vor Eintritt des Schadensereignisses beschränkt. Beträgt der Auftragswert weniger als 50.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt.

(ii) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(iii) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts anderes geregelt ist.

14.3. Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SYFIT.

15. Vertraulichkeit

15.1. Die Vertragspartner werden vertrauliche Informationen, insbesondere technische Informationen, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse oder Konstruktionen, die ihnen zugänglich gemacht werden oder die sie voneinander erhalten, in welcher Form auch immer, lediglich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags verwenden und während der Laufzeit dieses Vertrags bis zu fünf (5) Jahre nach Ende der Laufzeit dieses Vertrages vertraulich behandeln und keinem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des offenlegenden Vertragspartners zugänglich machen. Mit SYFIT nach § 15 ff. AktG verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Ziffer.

15.2. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich

(i) dem jeweils empfangenden Vertragspartner bereits vor der Zusammenarbeit aus Anlass dieses Vertrages bekannt waren und für die nicht eine anderweitige Geheimhaltungspflicht besteht;

(ii) der jeweils empfangende Vertragspartner rechtmäßig von Dritten erhält;

(iii) bei Abschluss dieses Vertrages bereits allgemein bekannt sind oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden, der empfangende Vertragspartner im Rahmen eigener Entwicklung ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen erarbeitet hat;

(iv) der empfangende Vertragspartner aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenlegen muss; in diesem Fall wird der empfangende Vertragspartner den offenlegenden Vertragspartner vor der Offenlegung unverzüglich sobald von einer solchen Anforderung Kenntnis erlangt wurde informieren und die Offenlegung so weit wie möglich beschränken.

15.3. Die Vertragspartner werden die für sie tätigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend dieser Vertraulichkeitsregelung verpflichten.

16. Höhere Gewalt

16.1. Ist SYFIT aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer, Wasser, Epidemie oder Pandemie oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch SYFIT zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, oder den Auswirkungen derartiger Ereignisse („Höhere Gewalt“) an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Lieferverpflichtungen, gehindert, verlängert sich der Zeitraum für die Erbringung der Vertragsleistung jeweils um die Dauer der Behinderung.

16.2. Die Vertragspartner können diesen Vertrag kündigen, wenn die Höhere Gewalt länger als zwei (2) Monate andauert und eine einvernehmliche Vertragsanpassung nicht erzielt werden kann.

17. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

17.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SYFIT und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG).

17.2. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Landgericht Ellwangen. SYFIT ist jedoch auch berechtigt, Klage am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

17.3. Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, ist der Erfüllungsort Aalen.

18. Sonstiges

18.1. SYFIT behält sich vor, Bestimmungen dieser Allgemeinen oder Besonderen Geschäftsbedingungen aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder Änderungen in der Rechtsprechung, zu ändern. In diesem Fall wird SYFIT die geänderte Fassung der Bedingungen dem Kunden per E-Mail übermitteln. Widerspricht der Kunde der Geltung der geänderten Bedingungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Empfang der E-Mail, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen.

18.2. Gegen Ansprüche von SYFIT kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist, ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

18.3. SYFIT ist berechtigt sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne vorherige Zustimmung des Kunden an Dritte abzutreten. Der Kunde darf die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SYFIT ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

18.4. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Ergänzungen oder Änderungen der Bedingungen dieses Vertrags einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich von beiden Vertragspartnern bestätigt werden.

18.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen oder Besonderen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen dem Vertragsziel am nächsten kommt.

B. Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Hardware

1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

1.1. Diese Besonderen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Hardware (Teil B) gelten für alle Verträge zwischen SYFIT und dem Kunden über den Kauf und die Lieferung von Hardware.

1.2. Sofern in diesem Teil B nichts Abweichendes geregelt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen der Allgemeinen SYFIT Geschäftsbedingungen (Teil A)

1.3. Der Kunde wird als „Käufer“, SYFIT als „Verkäufer“ bezeichnet.

2. Termine und Fristen

2.1. Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie im einzelnen Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine.

2.2. Sofern SYFIT Lieferfristen aus Gründen, die SYFIT nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Käufer hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist SYFIT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von SYFIT, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund Höherer Gewalt oder wenn SYFIT im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

2.3. Im Falle unverbindlicher oder gemäß vorstehenden Regelungen verlängerter Lieferfristen oder Liefertermine kommt SYFIT nicht vor fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug.

3. Lieferung, Gefahrübergang

3.1. Die Lieferung erfolgt nach Wahl durch SYFIT ab Werk Aalen, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist oder direkt vom Lager eines Zulieferers oder Herstellers. Soweit nicht anderes vereinbart, ist SYFIT berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.2. Teillieferungen seitens SYFIT sind zulässig, sofern deren Annahme für den Käufer nicht unzumutbar ist. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Sofern SYFIT die Kaufsache an den Standort des Käufers oder den vom Käufer als Lieferort angegebenen Standort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Kaufsache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.

3.4. Die Kosten für den Versand einschließlich der Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung sind vom Käufer zu tragen.

4. Übergabe

4.1. Über die Kaufsache wird ein Lieferschein ausgestellt, in dem unter anderem Art und Anzahl der gelieferten Teile der Kaufsache erfasst sind.

5. Preise und zusätzliche Zahlungsbedingungen für SYFIT Kaufsachen

5.1. Ratenzahlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Ratenzahlungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

5.2. Kommt es zwischen Vertragsschluss und Auslieferung zu Kostenänderungen für SYFIT, insbesondere aufgrund von Änderungen der Material- oder Rohstoffpreise, Tarifabschlüssen oder sonstigen Preisänderungen der Zulieferer oder Wechselkursschwankungen, die nicht von SYFIT zu vertreten sind und nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbar waren, ist SYFIT berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. Die Anpassung der Preise ist dem Käufer anzuzeigen. Auf Verlangen des Käufers hat SYFIT diesem die Faktoren, die in die Preiserhöhung eingegangen sind, sowie deren Umfang, der in die Preiserhöhung eingegangen ist, nachzuweisen. Ab Gesamtpreissteigerungen von über 15% kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Anzeige der Preiserhöhung gegenüber SYFIT schriftlich erklärt.

6. Eigentumsvorbehalt und Übertragung von Eigentum

6.1. SYFIT behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat SYFIT das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem SYFIT eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Sofern SYFIT die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn SYFIT die Vorbehaltsware pfändet. Von SYFIT zurückgenommene Vorbehaltsware darf SYFIT verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer SYFIT schuldet, nachdem SYFIT einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

6.2. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.3. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum von SYFIT hinweisen und muss SYFIT unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit SYFIT seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die SYFIT in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

6.4. Wenn der Käufer dies verlangt, ist SYFIT verpflichtet, die SYFIT zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von SYFIT gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. SYFIT darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

6. Eigentumsvorbehalt und Übertragung von Eigentum

6.1. SYFIT behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat SYFIT das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem SYFIT eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Sofern SYFIT die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn SYFIT die Vorbehaltsware pfändet. Von SYFIT zurückgenommene Vorbehaltsware darf SYFIT verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer SYFIT schuldet, nachdem SYFIT einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

6.2. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.3. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum von SYFIT hinweisen und muss SYFIT unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit SYFIT seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die SYFIT in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

6.4. Wenn der Käufer dies verlangt, ist SYFIT verpflichtet, die SYFIT zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von SYFIT gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. SYFIT darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

7. Beschaffenheit der Kaufsache, Angaben und Anwendung, Garantien

7.1. Als Beschaffenheit der Kaufsache sowie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für deren Nutzung gelten ausschließlich die Spezifikation, die in der jeweiligen Produktbeschreibung näher beschrieben sind.

7.2. Angaben von SYFIT zur Eignung und Nutzung der Kaufsache erfolgen nach bestem Wissen, gelten jedoch nur als unverbindlicher Hinweis und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Kaufsache auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke.

7.3. Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für SYFIT nur in demjenigen Umfang verbindlich, in welchem sie (i) in einer Auftragsbestätigung enthalten sind, (ii) ausdrücklich als „Garantie“ oder „Beschaffenheitsgarantie“ bezeichnet werden und (iii) die aus einer solchen Garantie für SYFIT resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festlegen.

8. Mängelrechte

8.1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB) nachkommt.

8.2. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel sind SYFIT unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach ihrer Entdeckung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der Hardware nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.

8.3. Ist die Kaufsache mangelhaft, liefert SYFIT nach eigener Wahl neu oder bessert die mangelhafte Kaufsache nach.

8.4. Im Falle der Nachlieferung hat der Käufer SYFIT die mangelhafte Kaufsache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

8.5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung der Kaufsachen an einen anderen als den vereinbarten Lieferort erhöhen; SYFIT ist berechtigt, dem Käufer derartige Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

8.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

8.7. Liegt kein Mangel vor, ist SYFIT berechtigt, vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, wenn der Käufer das Nichtvorliegen des Mangels kannte oder hätte erkennen können.

8.8. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (i) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine Garantie für die Beschaffenheit der Hardware übernommen wurde.

C. Besondere Geschäftsbedingungen für Programmierungs- und Beratungsdienstleistungen

1. Anwendungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1. Diese Besonderen Geschäftsbedingungen für Programmierungs- und Beratungsdienstleistungen (Teil C) gelten für alle Verträge zwischen SYFIT und dem Kunden über Entwicklungs- und Beratungsleistungen zur Anpassung und Nutzung der vom Kunden gesondert beauftragten SYFIT Software (im Folgenden zusammen „Anpassungsleistungen“ genannt).

1.2. Anpassungsleistungen können unter anderem umfassen:

(i) Konfiguration der SYFIT Software oder Hardware;

(ii) Anpassung und Modifikation der SYFIT Software an die spezifischen Bedürfnisse des Kunden (Programmierung);

(iii) Unterstützung bei der Implementierung der SYFIT Software oder Hardware und bei der Durchführung des zugehörigen Projekts;

(iv) Schulungen;

(v) Sonstige Beratung.

1.3. Sofern in diesem Teil C nichts Abweichendes geregelt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen der Allgemeinen SYFIT Geschäftsbedingungen (Teil A).

2. Umfang der Leistungserbringung

2.1. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist,

(i) liegt die Projektleitung bei SYFIT;

(ii) ist SYFIT bei der Wahl der Personen oder Unternehmen frei, die SYFIT zur Leistungserbringung einsetzt. Die von SYFIT zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Kunden;

(iii) werden Anpassungsleistungen an der SYFIT Software dem Kunden webbasiert im Rahmen der Bereitstellung der SYFIT Software als SaaS zur Verfügung gestellt.

3. Nutzungsrechte

3.1. Sofern es sich bei den Anpassungsleistungen um Anpassungen und Modifikationen der SYFIT Software an die spezifischen Bedürfnisse des Kunden handelt, erhält der Kunde an den Anpassungsleistungen mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht, die Arbeitsergebnisse während der Vertragslaufzeit über die Zurverfügungstellung der SYFIT Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht entfällt mit Beendigung des Vertrags über die Zurverfügungstellung der zugrundeliegenden SYFIT Software.

3.2. Der Kunde räumt SYFIT mit Überlassung ein einfaches Nutzungs- und Bearbeitungsrecht an geschützten Werken des Kunden ein, sofern SYFIT diese zur Vertragsdurchführung und Umsetzung der Instruktionen des Kunden benötigt (z.B. Logo des Kunden). SYFIT ist berechtigt, seinen Unterauftragnehmern zum Zwecke der Vertragsdurchführung entsprechende Nutzungs- und Bearbeitungsrechte einzuräumen.

4. Änderungsverlangen (Change Request)

4.1. Bis zur Beendigung der Anpassungsleistungen kann der Kunde die Änderung der vereinbarten Leistungen verlangen. Änderungsverlangen sind in Textform zu stellen. SYFIT wird das Änderungsverlangen des Kunden prüfen und dem Kunden vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ein Änderungsangebot unterbreiten.

4.2. SYFIT ist nicht verpflichtet, ein Änderungsangebot zu unterbreiten. In diesem Fall gilt der Vertrag unverändert fort.

4.3. Der Kunde wird das Änderungsangebot von SYFIT prüfen und SYFIT innerhalb von zwei (2) Wochen in Textform mitteilen, ob er das Änderungsangebot annimmt oder nicht. Nimmt der Kunde das Änderungsangebot nicht an, gilt der Vertrag unverändert fort.

5. Abnahme

5.1. Soweit es sich bei den Anpassungsleistungen um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der Abnahme.

5.2. Hat SYFIT die abzunehmende Leistung im Wesentlichen vollständig erbracht, wird das Arbeitsergebnis dem Kunden zur Abnahme bereitgestellt oder dieser über die Fertigstellung benachrichtigt (Bereitstellungsanzeige). Der Kunde hat das Arbeitsergebnis spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen, soweit keine längere Frist vereinbart oder gesetzt wird, auf Vertragsgemäßheit zu prüfen und gegenüber SYFIT entweder die Abnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln mitzuteilen.

5.3. Mängel, die eine Nutzung des Arbeitsergebnisses nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.4. Um auftretende Mängel einordnen zu können, wird folgende Mängelklassifikation vereinbart:

(i) Mängelklasse 1: Die vertragsgemäße Nutzung der Leistung wird insgesamt oder in wesentlichen Teilen verhindert, d.h. ein wesentlicher Teil oder eine wesentliche Funktion, die für die wirtschaftlich sinnvolle oder notwendige Nutzung der Leistung erforderlich ist, kann nicht verwendet werden. Ein solcher Mangel gilt als abnahmeverhindernd.

(ii) Mängelklasse 2: Die vertragsgemäße Nutzung der Leistung wird erheblich eingeschränkt, der Betrieb ist jedoch, wenn auch mit zumutbaren Übergangslösungen (work arounds), möglich und die Hauptfunktionalität ist im Wesentlichen nutzbar. Ein einzelner solcher Mangel gilt alleine nicht zwingend als abnahmeverhindernd

(iii) Mängelklasse 3: Die vertragsgemäße Nutzung der Leistung und Lieferung wird eingeschränkt, jedoch nicht in einem erheblichen Maß, wie etwa bei kleineren Mängeln oder Schönheitsfehlern. Ein solcher Mangel gilt als nicht abnahmeverhindernd.

5.5. SYFIT und der Kunde sollen Einvernehmen über die Zuordnung eines Mangels zu den Mängelklassen erzielen. Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet SYFIT unter Beachtung der Auffassung des Kunden über die Einordnung des Mangels.

5.6. Die Abnahmereife ist nur dann nicht erlang, wenn während der Abnahmeprüfung Mängel der Mängelklasse 1 oder mehrere Mängel der Mängelklasse 2, die in ihrer Summe als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen sind, auftreten. Der Kunde kann in diesem Fall verlangen, dass die Abnahme abgebrochen und nach unverzüglicher Nachbesserung neu begonnen wird. Mängel der Mängelklasse 3 verhindern die Abnahme nicht.

5.7. Die Abnahme nicht verhindernde Mängel wird SYFIT im Rahmen der Gewährleistung beseitigen.

5.8. Die Abnahmeerklärung gilt als abgegeben, wenn der Kunde binnen drei (3) Wochen nach Ablauf der vereinbarten Abnahmefrist keine abnahmehindernden Mängel unter Angabe plausibler Gründe rügt oder der Kunde die Leistungen für einen Zeitraum von insgesamt mindestens drei (3) Wochen produktiv nutzt.

6. Gewährleistung

6.1. Weisen Werkleistungen von SYFIT Mängel auf, kann der Kunde verlangen, dass SYFIT binnen einer angemessenen Frist diese Mängel beseitigt. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich zu erheben.

6.2. SYFIT wird Mängel nach eigener Wahl durch eine Nachbesserung beseitigen oder die mangelhafte Leistung durch eine neue Leistung ersetzen. Hierbei können Umgehungslösungen (work arounds) zur Verfügung gestellt werden, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

6.3. Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt,

(i) die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Umfang herabzusetzen; oder

(ii) bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels, vom Vertrag zurückzutreten.

Das Fehlschlagen der Nacherfüllung bemisst sich nach der Komplexität der betroffenen Leistungen und des Projekts insgesamt
und liegt nicht bereits bei einem einmaligen erfolglosen Nachbesserungsversuch vor.

6.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr, es sei denn, SYFIT hat den Mangel arglistig verschwiegen. Für Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung.

7. Zusätzliche Vergütungs- und Zahlungsbedingungen für Anpassungsleistungen

7.1. Sofern nicht anders vereinbart, werden Anpassungsleistungen nach Aufwand vergütet. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung nach tatsächlich erbrachten Personentagen unter Zugrundelegung der bei Abschluss des Vertrags geltenden Preisliste von SYFIT. Die Preisliste wird dem Kunden auf Nachfrage zur Verfügung gestellt.

7.2. Die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Beträge und Zeitangaben sind Kostenvoranschläge und grundsätzlich unverbindlich sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit SYFIT drohende Überschreitungen von Kostenvoranschlägen und Budgetplanungen erkennt, wird SYFIT den Kunden auf darauf hinweisen.

7.3. Die erbrachten Leistungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt.

7.4. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug, ist SYFIT berechtigt, die Erbringung von Anpassungsleistungen auszusetzen. Der Vergütungsanspruch von SYFIT bleibt hiervon unberührt.

(Stand: April 2025)

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